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Eidgenössische und kantonale Volksabstimmung vom 18. Juni 2023

Informationen

Datum
18. Juni 2023
Lokalität

Das Wahl-/Stimmlokal befindet sich im Parterre der Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 22

URNENÖFFNUNGSZEITEN
Das Wahl-/Stimmlokal ist am Wahl-/Abstimmungssonntag jeweils von 10.00 - 11.00 Uhr geöffnet.

URNENSTANDORT
Das Wahl-/Stimmlokal befindet sich im Parterre der Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 22, 4622 Egerkingen.

BEDINGUNGEN / VORAUSSETZUNGEN
Stimmen und wählen heisst, Staat und Gemeinde aktiv mitzugestalten. Versäumen Sie deshalb keinen Gang zur Urne.

Stimmberechtigt ist jede Person, die über einen gültigen Stimmrechtsausweis verfügt.

Falls Sie den Stimmrechtsausweis verloren haben, können Sie bei der Gemeindeverwaltung ein Duplikat des Stimmrechtsausweises beantragen. Sie müssen die Kopie des Stimmrechtsausweises persönlich auf der Gemeindeverwaltung abholen und sich mit Identitätskarte oder Pass ausweisen.

Eidgenössische Vorlagen

Umsetzung des OECD/G20- Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen

Angenommen
Beschreibung


Ausgangslage:

Die Schweiz hat sich mit rund 140 weiteren Staaten dazu bekannt, dass grosse international tätige Unternehmensgruppen mindestens 15 % Steuern bezahlen sollen. Bezahlt eine Unternehmensgruppe in einem Land weniger Steuern, so kann sie künftig von anderen Ländern besteuert werden, bis die 15 % erreicht sind. In der Schweiz bezahlt derzeit ein Teil der Unternehmensgruppen tiefere Steuern. 


Die Vorlage:

Bundesrat und Parlament wollen für grosse international tätige Unternehmensgruppen die Mindestbesteuerung einführen können. Für alle anderen Unternehmen ändert sich nichts. Die Umsetzung soll mit einer Ergänzungssteuer erfolgen. Erhebt die Schweiz keine Ergänzungssteuer, können andere Staaten die Differenz zu den 15 % einziehen. Die finanziellen Auswirkungen der Vorlage sind schwierig zu schätzen. Für das erste Jahr werden die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer auf 1 bis 2,5 Milliarden Franken geschätzt. 75 % der Einnahmen sollen an die Kantone, 25 % an den Bund gehen. Dank des Finanzausgleichs profitieren alle Kantone. In der Schweiz sind viele internationale Unternehmen tätig. Sie bieten zahlreiche Arbeitsplätze und tragen erheblich zu den Steuereinnahmen bei. Höhere Steuern senken die Standortattraktivität. Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer sollen darum auch zu deren Förderung eingesetzt werden, um Arbeitsplätze und Steuereinnahmen zu sichern. Die Umsetzung erfordert eine Änderung der Bundesverfassung. Darum braucht es eine Volksabstimmung.

Formulierung
Wollen Sie den «Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2022 über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20- Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)» annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 77,41 %
610
Nein-Stimmen 22,59 %
178
Leer
5
Stimmberechtigte
2'253
Stimmbeteiligung
35.2%
Ebene
Bund
Name
Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen eidg. (PDF, 427.54 kB) Download 0 Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen eidg.

Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative)

Abgelehnt
Beschreibung


Ausgangslage:

Die Schweiz importiert rund drei Viertel ihrer Energie. Erdöl und Erdgas, die in der Schweiz verbraucht werden, stammen vollständig aus dem Ausland. Diese fossilen Energieträger sind nicht unendlich verfügbar und belasten das Klima stark. Um die Abhängigkeit vom Ausland und die Umweltbelastung zu verringern, wollen Bundesrat und Parlament den Verbrauch von Öl und Gas senken. Gleichzeitig soll mehr Energie in der Schweiz produziert werden.


Die Vorlage:

Mit der Vorlage senkt die Schweiz schrittweise den Verbrauch von Erdöl und Erdgas. Ziel ist, dass die Schweiz bis 2050 klimaneutral wird. Die Vorlage sieht Massnahmen vor, um den Energieverbrauch zu reduzieren. Wer seine Öl-, Gas- oder Elektroheizung ersetzt, wird finanziell entlastet. Zudem werden Unternehmen unterstützt, die in klimafreundliche Technologien investieren. Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative. Anders als die Initiative enthält sie kein Verbot fossiler Energieträger wie Benzin, Diesel, Heizöl und Gas. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen.

Formulierung
Wollen Sie das «Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)» annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 41,58 %
331
Nein-Stimmen 58,42 %
465
Leer
3
Ungültig
1
Stimmberechtigte
2'253
Stimmbeteiligung
35.5%
Ebene
Bund
Name
Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen eidg. (PDF, 427.54 kB) Download 0 Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen eidg.

Änderung vom 16. Dezember 2022 des Covid-19-Gesetzes

Angenommen
Beschreibung


Ausgangslage:

Das Coronavirus bleibt unberechenbar. Wie es sich weiter entwickeln wird, lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass wieder gefährliche Virusvarianten entstehen. Das Parlament hat deshalb die rechtliche Grundlage für bestimmte Massnahmen im Covid-19-Gesetz bis Mitte 2024 verlängert. So können die Behörden im Notfall rasch handeln, um besonders gefährdete Personen und das Gesundheitssystem zu schützen. Gegen die Verlängerung wurde das Referendum ergriffen.


Die Vorlage:

Mit den verlängerten Bestimmungen können weiterhin Medikamente gegen schwere Covid-Erkrankungen importiert und verwendet werden, auch wenn sie in der Schweiz noch nicht zugelassen sind. Der Bund kann weiterhin ein Covid Zertifikat ausstellen, insbesondere falls dies für Auslandreisen wieder nötig wäre. Er kann zudem die Arbeitgeber verpflichten, besonders gefährdete Personen zu schützen und beispielsweise von zuhause aus arbeiten zu lassen. Bei allfälligen Grenzschliessungen muss der Bund dafür sorgen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger weiterhin einreisen können. Die aktuell deaktivierte Swiss Covid-App kann bei Bedarf reaktiviert werden. Würde die Verlängerung abgelehnt, würden diese Bestimmungen Mitte Dezember 2023 ausser Kraft treten.

Formulierung
Wollen Sie die «Änderung vom 16. Dezember 2022 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)» annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 55,39 %
437
Nein-Stimmen 44,61 %
352
Leer
1
Ungültig
1
Stimmberechtigte
2'253
Stimmbeteiligung
35.1%
Ebene
Bund
Name
Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen eidg. (PDF, 427.54 kB) Download 0 Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen eidg.

Kantonale Vorlagen

Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG): Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich

Angenommen
Beschreibung


Ambulante Leistungserbringer benötigen eine Zulassung, wenn sie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen wollen. Das gilt nicht nur für Ärztinnen und Ärzte, sondern für zahlreiche weitere Leistungserbringer wie zum Beispiel Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Hebammen, Apothekerinnen und Apotheker. Aufgrund eines Entscheids des eidgenössischen Parlaments kommen in diesem Zusammenhang auf den Kanton Solothurn neue Aufgaben zu. Die eidgenössischen Räte haben das Bundesgesetz über die Krankenversicherung angepasst und ein neues Modell eingeführt. Neu sind die Kantone verpflichtet, die Zulassung zu prüfen. Die Kantone müssen neu auch die Zahl der Ärztinnen und Ärzte mittels Höchstzahlen beschränken, falls in einzelnen ärztlichen Fachgebieten oder Regionen eine Überversorgung besteht.

Diese Massnahmen wurden auf nationaler Ebene eingeführt, um die hohe Qualität der medizinischen Leistungserbringung in der Schweiz langfristig zu erhalten. Zudem soll das Kostenwachstum im Gesundheitswesen gebremst und damit dem stetigen Anstieg der Krankenkassenprämien entgegenwirkt werden.

Für die Umsetzung der neuen Bundesregelung im Kanton Solothurn muss das kantonale Gesund­heitsgesetz ergänzt werden. Im Wesentlichen wird geregelt, wer für welche Aufgaben zuständig ist: 

  • Das Departement des Innern soll für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Aufsicht über ambulante Leistungserbringer, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen, zuständig sein.
  • Der Regierungsrat des Kantons Solothurn soll für allfällige Zulassungsbeschränkungen im Sinne von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte zuständig sein. Er hat die Modalitäten und die konkreten Höchstzahlen in einer Verordnung festzulegen.


Die Hausärztinnen und Hausärzte im Kanton Solothurn sind von dieser Vorlage aktuell nicht betroffen. Der Kanton Solothurn verzeichnet eine geringere Ärztedichte in der Grundversorgung verglichen mit dem Schweizer Durchschnitt und unseren Nachbarkantonen. Eine Beschränkung bei Hausärztinnen und Hausärzten ist daher nicht absehbar. Ebenfalls nicht betroffen von der Zulassungsbeschränkung sind Fachgebiete und Regionen, in denen bereits heute ein zu geringes Angebot für Patientinnen und Patienten besteht. Der besonderen geografischen Form des Kantons Solothurn wird bei der Festlegung von Höchstzahlen besondere Beachtung geschenkt. Ländliche Gebiete haben bereits heute Schwierigkeiten, genügend Ärztinnen und Ärzte zu finden, weshalb auch dort keine Beschränkung angezeigt ist.

Bevor Höchstzahlen festgelegt werden, müssen die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Versicherten zwingend angehört werden. Ferner hat eine vorgängige Koordination mit den umliegenden Kantonen zu erfolgen.

Im Kantonsrat wurde die notwendige Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nicht erreicht. Daher muss die Stimmbevölkerung über die Gesetzesrevision befinden.

Die Mehrheit des Kantonsrats und der Regierungsrat empfehlen die Änderung des Gesundheitsgesetzes aus folgenden Gründen zur Annahme:

  • Die Kantone sind gemäss Bundesrecht verpflichtet, die Zulassungsprüfung und Zulassungsbeschränkung umzusetzen.
  • Es braucht eine klare gesetzliche Regelung, wer im Kanton für welche Aufgaben zuständig ist.
  • Die Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien steigen laufend. Der Kanton benötigt ein Instrument, um steuernd eingreifen zu können, falls sich in einem bestimmten Fachgebiet eine Überversorgung mit Ärztinnen und Ärzten abzeichnen würde.
  • Die zentralen Inhalte der Zulassungsprüfung und -beschränkung sind im Bundesrecht detailliert festgelegt. Im kantonalen Gesetz ist deshalb nur noch die Zuständigkeit zu regeln. Die Einzelheiten zu den Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte werden separat auf Verordnungsstufe geregelt. Das schafft die erforderliche Flexibilität, um rasch auf neue Entwicklungen reagieren zu können.


Die Minderheit des Kantonsrats empfiehlt die Änderung des Gesundheitsgesetzes aus folgenden Gründen zur Ablehnung:

  • Im kantonalen Gesetz seien mehr inhaltliche Details zur Zulassungsbeschränkung zu regeln.
  • Es sei eine Vernehmlassung durchzuführen, um die Ärztinnen und Ärzte anzuhören. Die Vorlage sende ein falsches Signal an die Ärztinnen und Ärzte, welche in der Grundversorgung tätig sind.
  • Die bundesrechtliche Regelung zur Zulassungsprüfung und -beschränkung sei grundsätzlich abzulehnen und solle deshalb nicht umgesetzt werden.
  • Die Umsetzung der neuen Bundesregelungen auf kantonaler Ebene führe zu unverhältnismässigen administrativen Mehraufwänden.
     
Formulierung
Wollen Sie den Kantonsratsbeschluss «Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG): Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich» vom 21. März 2023 annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 59,19 %
441
Nein-Stimmen 40,81 %
304
Leer
15
Stimmberechtigte
2'253
Stimmbeteiligung
33.7%
Ebene
Kanton
Name
Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen kant. (PDF, 414.94 kB) Download 0 Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen kant.

Gesetzesinitiative «Zwillingsinitiative 1 – Hände weg vom Katasterwert!»

Abgelehnt
Beschreibung


Was will die Initiative?

Ein Initiativkomitee hat am 19. September 2022 mit den nötigen Unterschriften die Gesetzesinitiative mit dem Titel «Zwillingsinitiative 1 – Hände weg vom Katasterwert!» eingereicht. Das Initiativbegehren in Form einer ausgearbeiteten Vorlage lautet wie folgt:

Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) ist wie folgt zu ergänzen:
§ 292 Moratorium Totalrevision Katasterschätzung
Wird eine Totalrevision der Katasterschätzung vorgenommen, darf diese frühestens auf Beginn der Steuerperiode 2032 in Kraft treten.

Die Initiantinnen und Initianten begründen ihr Begehren damit, dass die Totalrevision der Katasterschätzung unweigerlich zu Steuererhöhungen für Hauseigentümer führen werde. Die Zwillingsinitiative verhindere dies, denn der Regierungsrat selbst habe sich das Ziel gesetzt, die Steuern bis 2030 zu senken und nicht zu erhöhen.

Die Mehrheit des Kantonsrates und der Regierungsrat empfehlen die Gesetzesinitiative aus folgenden Gründen zur Ablehnung:

  • Das Bundesrecht schreibt für alle Vermögenswerte, auch für Liegenschaften, eine Besteuerung zum Verkehrswert vor. Die solothurnischen Katasterwerte betragen aber im Durchschnitt noch rund 22% der Verkehrswerte. Mit der Initiative würde die Verletzung vom Bundesrecht für weitere 10 Jahre fortgeführt.
  • Die Initiative ignoriert bestehende Rechtsungleichheiten, sowohl zwischen Personen mit und ohne Grundeigentum als auch innerhalb der Gruppe der Grundeigentümer. Sie lässt bessere Lösungen gar nicht erst zur Diskussion zu.
  • Auch bei einer Totalrevision der Katasterschätzung soll das Grundeigentum weiterhin massvoll besteuert werden. Dies aber im rechtlich zulässigen Rahmen.
  • Eine Totalrevision der Katasterschätzung führt nicht zu einer Erhöhung der Eigenmietwerte und somit auch nicht zu einer Erhöhung des Steuerertrags aus der Eigenmietwertbesteuerung. 
  • Das heutige System der Katasterschätzung ist über 50 Jahre alt. Die Katasterwerte werden auf den Stichtag 1. Januar 1970 zurückgerechnet. Das ist unnötig kompliziert. Wie der Katasterwert letztlich berechnet wird, ist kaum mehr nachvollziehbar. Eine Totalrevision der Katasterschätzung ist überfällig.

 

Die Minderheit des Kantonsrates und das Initiativkomitee empfehlen die Gesetzesinitiative aus folgenden Gründen zur Annahme:

  • Der Kanton Solothurn hat nach wie vor eine der höchsten Steuerbelastungen in der Schweiz. Die Totalrevision der Katasterschätzung führt nur zu einer weiteren Erhöhung der Steuerbelastung für Hauseigentümer.
  • Eine Totalrevision der Katasterschätzung kann auch die Eigenmietwerte empfindlich erhöhen.
  • Beim Bund wird derzeit die Abschaffung des Eigenmietwertes diskutiert. Der Ausgang dieser Diskussion soll zuerst abgewartet werden, bevor die Katasterschätzung totalrevidiert wird.
  • Das aktuelle System der Katasterschätzung ist zwar etwas kompliziert, dies ist aber noch lange kein Grund, etwas zu ändern.
  • Der Regierungsrat selbst hat sich in der Standortstrategie 2030 das Ziel gesetzt, bei der Einkommensbesteuerung einen Platz im Mittelfeld der Schweizer Kantone anzustreben. Dieses Ziel soll aber nicht durch eine versteckte Steuererhöhung für Hauseigentümer erreicht werden.
Formulierung
Wollen Sie die Gesetzesinitiative «Zwillingsinitiative 1 – Hände weg vom Katasterwert!» vom 19. September 2022 annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 42,86 %
327
Nein-Stimmen 57,14 %
436
Leer
11
Stimmberechtigte
2'253
Stimmbeteiligung
34.4%
Ebene
Kanton
Name
Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen kant. (PDF, 414.94 kB) Download 0 Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen kant.

Gesetzesinitiative «Zwillingsinitiative 2 – Hände weg von den Abzügen!»

Abgelehnt
Beschreibung


Was will die Initiative?

Ein Initiativkomitee hat am 19. September 2022 mit den nötigen Unterschriften die Gesetzesinitiative mit dem Titel «Zwillingsinitiative 2 – Hände weg von den Abzügen!» eingereicht. Das Initiativbegehren in Form einer ausgearbeiteten Vorlage lautet wie folgt:

Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) ist wie folgt zu ergänzen: § 293 Moratorium Senkung Abzüge Bis zum Beginn der Steuerperiode 2032 darf keine Senkung der Ansätze für die Berufsauslagen nach § 33, der allgemeinen Abzüge nach § 41 und der Sozialabzüge nach § 43 dieses Gesetzes vorgenommen werden.

Die Initiantinnen und Initianten begründen ihr Begehren damit, dass während der Dauer des Moratoriums keine verstecke Steuererhöhung durch eine Senkung der Abzüge geschehen soll.

Die Mehrheit des Kantonsrates und der Regierungsrat empfehlen die Gesetzesinitiative aus folgenden Gründen zur Ablehnung:

  • Die Initiative entfaltet kaum eine Wirkung. Denn die Abzüge sind weitgehend vom Bundesrecht her harmonisiert. Wenn das kantonale Recht dem Bundesrecht widerspricht, wird das Bundesrecht direkt anwendbar. Einzig über die kantonalen Sozialabzüge entscheidet der Kanton selbstständig.
  • Die Initiative verkompliziert das Steuersystem. Bei sich widersprechenden Bestimmungen wird das Steuerharmonisierungsgesetz direkt anwendbar. Im kantonalen Steuergesetz wäre dann etwas geregelt, was so gar nicht gilt.
  • Die Initiative schränkt ein. Denn Steuerabzüge stellen sicher, dass das Steuersystem gerecht ist. Gleichwohl lassen sie eine gewisse Lenkung zu. Ein Moratorium ist hier der falsche Weg. Auch künftige, sinnvolle Revisionen würden nämlich verhindert.

 
Die Minderheit des Kantonsrates und das Initiativkomitee empfehlen die Gesetzesinitiative aus folgenden Gründen zur Annahme:

  • Die Initiative verhindert künftige Steuererhöhungen. Denn eine Senkung von Abzügen führt stets zu höheren Steuern für diejenigen, welche die Abzüge geltend machen können.
  • Der Regierungsrat selbst hat sich das Ziel gesetzt, die Steuerbelastung bis 2030 auf den Schweizer Durchschnitt zu bringen. Die Initiative hilft ihm dabei, dieses Ziel zu erreichen, ohne Steuererhöhungen durch die Hintertüre einzuführen. Denn die Steuerbelastung soll sinken, ohne gleichzeitig die Abzüge zu reduzieren.
  • Die Initiative gibt Sicherheit, dass insbesondere die wichtigen Sozialabzüge für die nächsten 10 Jahre nicht gesenkt werden.
Formulierung
Wollen Sie die Gesetzesinitiative «Zwillingsinitiative 2 – Hände weg von den Abzügen!» vom 19. September 2022 annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 39,84 %
302
Nein-Stimmen 60,16 %
456
Leer
16
Stimmberechtigte
2'253
Stimmbeteiligung
34.4%
Ebene
Kanton
Name
Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen kant. (PDF, 414.94 kB) Download 0 Abstimmungsprotokoll 18.06.2023 EWG Egerkingen kant.