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Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus den jeweils anwesenden Stimmberechtigten und wird durch den Gemeinderat mindestens zweimal jährlich einberufen. Nebst der Beschlussfassung über das Budget und die Jahresrechnung, befindet die Versammlung jeweils über eine ganze Reihe wichtiger Vorlagen.

Kontakt

Elvira Biedermann, Bereichsleiterin Zentrale Dienste
elvira.biedermann@egerkingen.ch

Aufgaben

1) Die Befugnisse der Gemeindeversammlung richten sich nach den §§ 50, 56 und 57 des Gemeindegesetzes.

2) Insbesondere stehen der Gemeindeversammlung die folgenden, nicht übertragbaren Befugnisse zu:

  • a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung und der übrigen, rechtssetzenden Gemeindereglemente, einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung.
     
  • b) Sie beschliesst
    • die Jahresrechnung;
    • Nachtragskredite, die nicht in die Kompetenz des Gemeinderats gemäss § 24 der Gemeindeordnung fallen.
  • c) Sie beschliesst
    • das Budget und den Steuerfuss;
    • Einzelgeschäfte, neue einmalige sowie neue wiederkehrende Ausgaben, die nicht in die Kompetenz des Gemeinderats gemäss § 24 der Gemeindeordnung fallen (insbesondere Ausgaben; Verpflichtungen; Eigentumsübertragungen; Kauf, Tausch, Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften; Einräumung beschränkter dinglicher Rechte);
    • den Stellenplan.
  • d) Sie entscheidet über die Gründung, Erweiterung, Fusion oder Auflösung von Anstalten und Unternehmen, die Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen, den Abschluss von Verträgen mit anderen Gemeinden sowie den Ein- und Austritt aus Zweckverbänden.

3) Die Gemeindeversammlung wählt die aussenstehende Revisionsstelle für die Dauer einer Amtsperiode.

Kompetenzen

 Die Kompetenzen richten sich nach dem Gemeindegesetz des Kantons Solothurn und der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Egerkingen.

Voraussetzungen

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle in Egerkingen wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben und in kantonalen sowie in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
Sollten Sie nicht stimmberechtigt sein, melden Sie sich bitte vor Beginn der Gemeindeversammlung bei der Versammlungsleitung.

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