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Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang Verordnung

Gemäss Verfügung des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 18. August 1959 ist nach jedem Todesfall innerhalb von 30 Tagen ein Inventar aufzunehmen, sofern die verstorbene Person Vermögen hinterlässt. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Nachlass gesichert werden (EG ZGB § 173). Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen, ist die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen (EG ZGB § 183).

Informationen

Datum
14. Januar 2013
Herausgeber/-in
Kanton Solothurn
Autor/-in
Kanton Solothurn

Dokumente

Name
Inventarisations-Verordnung.pdf (PDF, 194.75 kB) Download 0 Inventarisations-Verordnung.pdf

Zugehörige Objekte

Name Verantwortlich Telefon
Name Telefon Kontakt
Erbschaftsamt Thal-Gäu 062 311 90 23/24